BGH - Beschluß vom 11.10.2000
XII ZB 69/00
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 297
FGPrax 2001, 40
JZ 2001, 821
MDR 2001, 216
NJW 2001, 888
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bielefeld,
AG Bielefeld,

Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

BGH, Beschluß vom 11.10.2000 - Aktenzeichen XII ZB 69/00

DRsp Nr. 2000/9685

Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

»Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen, hier zweiwöchentlichen, Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme dar und sind nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 oder § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. 1. Bei dem am 10. März 1964 geborenen Betroffenen wurde 1986 eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt, deren Verlauf in den folgenden Jahren chronisch wurde. Nach mehreren - teilweise freiwilligen - stationären Behandlungen in der psychiatrischen Klinik ordnete das Amtsgericht 1989 für den Betroffenen eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen "Bestimmung des Aufenthalts" und "Besorgung der Vermögensangelegenheiten" an. Die Pflegschaft wurde 1990 auf die "Einwilligung in die Behandlung mit Psychopharmaka" erweitert und später in eine Betreuung mit gleichem Wirkungskreis übergeleitet.