OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2014
8 UF 82/13
Normen:
§ 1684 BGB;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 09.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 149/13
AG Essen, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 414/12

Gerichtliche Ausgestaltung des Wochend- und Ferienumgangs minderjähriger Kinder mit ihrem Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 8 UF 82/13

DRsp Nr. 2014/4945

Gerichtliche Ausgestaltung des Wochend- und Ferienumgangs minderjähriger Kinder mit ihrem Vater

Zur Ausgestaltung des Ferienumgangs und eines zusätzlichen Umgangs über die Wochenendumgänge hinaus.

Tenor

Auf die Beschwerden der Kindesmutter werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht - Essen vom 28. Februar 2013 - 102 F 414/12 - und vom 09.07.2013 102 F 149/13 - teilweise abgeändert.

Hinsichtlich des Beschlusses vom 28.02.2013 wird in Abweichung von Ziffer I 3 c) der Umgang des Kindesvaters in den Weihnachtsferien wie folgt geregelt:

1.

In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10.00 Uhr sind die Kinder bei der Mutter.

2.

In den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2014), hat der Kindesvater Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10.00 Uhr bis 25.12., 18.00 Uhr und vom 1. Januar, 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule.

3.

In den Weihnachtsferien, die in ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2015), hat der Kindesvater Umgang vom 25.12., 18.00 Uhr, bis 01.01., 12.00 Uhr.

Der Kindesvater holt beide Kinder zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.

Im Übrigen bleibt es bei den Umgangsregelungen des Beschlusses vom 28.02.2013.

a) b)