OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2016
9 UF 10/16
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1; BGB § 1687 Abs. 2; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 93/15

Gerichtliche Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern über den Vornamen des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2016 - Aktenzeichen 9 UF 10/16

DRsp Nr. 2016/15502

Gerichtliche Entscheidung bei Uneinigkeit der Eltern über den Vornamen des Kindes

Können die Eltern sich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren nicht auf einen Vornamen des Kindes einigen und wird das Kind seit der Geburt von der Mutter allein versorgt und betreut und wird sich hieran in absehbarer Zeit nichts ändern, weil der Vater inhaftiert ist ,so entspricht es dem Kindeswohl (§ 1697a BGB), die Entscheidung über die Namensgebung der Mutter zu übertragen, um nachteilige Folgen für das Kind wegen einer der Hauptbezugsperson aufgezwungenen ungewollten Namensgebung zu vermeiden.

I. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 27. Oktober 2015 - Az. 33 F 93/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

II. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1; BGB § 1628; BGB § 1687 Abs. 1; BGB § 1687 Abs. 2; BGB § 1697a;

Gründe:

1.