I.
nnnnnnnnnn ist am nnnnn 1992 innerhalb bestehender Ehe der Kindesmutter geboren. Ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren wurde durchgeführt.
Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie lebten in der Zeit von 1992 bis zu ihrer Trennung 1997 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Unter dem nnnnnn 1997 beantragte der Vater bei dem Amtsgericht nnnnnn (Vormundschaftsgericht) die Gewährung des Umgangs mit nnn .
Im Rahmen dieses Verfahrens behauptete die Mutter, dass der Vater ohne ihr Einverständnis von ihr Fotos in unbekleidetem, schlafendem Zustand gemacht habe. Ein gegen den Vater eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen wurde am nnnnnnn gemäß §
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