OLG Bremen - Beschluss vom 13.09.1999
4 WF 74/99
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 § 767 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2000, 7
Vorinstanzen:
AG Bremen - Familiengericht -,
Beschluss - 68 F 1956/99 - 24.08.1999,

Gerichtliche Geltendmachung von Einwänden gegen einen Vollstreckungstitel

OLG Bremen, Beschluss vom 13.09.1999 - Aktenzeichen 4 WF 74/99

DRsp Nr. 2005/13493

Gerichtliche Geltendmachung von Einwänden gegen einen Vollstreckungstitel

»Der Einwand des Unterhaltspflichtigen, der im Vergleichswege geregelte Anspruch des Berechtigten auf Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung sei entfallen, ist nicht mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, sondern im Wege der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO geltend zu machen.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 § 767 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als in der Sache unbegründet.

Die Beschwerde gegen Einstellungsentscheidungen des Gerichts, bei denen es sich um Ermessensentscheidungen handelt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die der herrschenden Meinung folgt (vgl. Zöllen/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 769 Rdn. 134 m.w.N.), hier ausnahmsweise deswegen zulässig, weil mit ihr der Nichtgebrauch des Ermessens durch die Vorinstanz gerügt wird. Das Familiengericht, das die erhobene Vollstreckungsgegenklage für unzulässig hält, hat folgerichtig nicht geprüft, ob das Begehren des Klägers in der Sache Aussicht auf Erfolg hat und deshalb unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Beklagten die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung geboten ist.