OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.11.2006
10 UF 255/04
Normen:
BGB § 1587o Abs. 2 S. 3 § 1587a Abs. 2 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1333
FamRZ 2007, 737
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 274/03- 8.9.2004,

Gerichtliche Genehmigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 255/04

DRsp Nr. 2008/12919

Gerichtliche Genehmigung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs bei gleichzeitigem Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Auch wenn gleichzeitig ein Ausschluss des Zugewinns vereinbart wird, ist die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587a Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen, wenn der an sich (versorgungs-)ausgleichsberechtigte Ehegatte den deutlich höheren Zugewinn erzielt hat und er auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit und abgeschlossener Lebensversicherungen eher in der Lage ist, weiterhin Beiträge zur Altersvorsorge zu leisten als der arbeitslose ausgleichspflichtige Ehegatte.

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 2 S. 3 § 1587a Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Versorgungsausgleich, den das Amtsgericht allerdings zutreffend berechnet hat, findet nicht statt. Denn die von den Parteien als Ziffer 2. ihres vor dem Senat am 17.10.2006 geschlossenen Vergleichs getroffene Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist gemäß § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB zu genehmigen.