Die im Jahre 1940 geschlossene Ehe der Parteien, in der seit 22. September 1961 Gütergemeinschaft unter Verwaltung des Antragstellers bestand, ist vorab geschieden worden. Der Scheidungsausspruch wurde am 14. Dezember 1983 rechtskräftig. Der Antragsteller ist wieder verheiratet. Die Parteien streiten noch um die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.
Zum Gesamtgut gehören insbesondere folgende Gegenstände:
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