BGH - Urteil vom 13.04.1988
IVb ZR 48/87
Normen:
BGB §§ 1474 ff.;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1475 Abs. 1 Schuldenregelung 1
BGHR BGB § 1477 Abs. 1 Grundstücksteilung 1
BGHR ZPO § 308 Abs. 1 Auseinandersetzungsklage 1
DNotZ 1989, 699
DRsp I(165)205b
FamRZ 1988, 813
MDR 1988, 847
NJW-RR 1988, 1156

Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft im Klagewege; Teilungsreife des Gesamtsguts

BGH, Urteil vom 13.04.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 48/87

DRsp Nr. 1992/2539

Gerichtliche Gestaltungsfreiheit bei Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft im Klagewege; Teilungsreife des Gesamtsguts

»a) Wird die Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft im Klageweg verfolgt, ist der Richter grundsätzlich darauf beschränkt, dem auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan gerichteten Klageantrag stattzugeben oder die Klage abzuweisen; eine Gestaltungsfreiheit hat er nicht. b) Eine zureichende Regelung der Gesamtgutsverbindlichkeiten liegt nicht vor, wenn der Kläger die Zustimmung zur Auseinandersetzung Zug um Zug gegen die Vorlage von Haftungsentlassungserklärungen der Gläubiger verlangt. c) Die Teilungsreife des Gesamtguts ist im allgemeinen nicht gegeben, wenn die erforderliche Zwangsversteigerung eines Grundstücks noch nicht durchgeführt ist.«

Normenkette:

BGB §§ 1474 ff.;

Tatbestand:

Die im Jahre 1940 geschlossene Ehe der Parteien, in der seit 22. September 1961 Gütergemeinschaft unter Verwaltung des Antragstellers bestand, ist vorab geschieden worden. Der Scheidungsausspruch wurde am 14. Dezember 1983 rechtskräftig. Der Antragsteller ist wieder verheiratet. Die Parteien streiten noch um die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft.

Zum Gesamtgut gehören insbesondere folgende Gegenstände: