OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2017
10 UF 85/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1378 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 227 F 382/14

Gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages hinsichtlich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 10 UF 85/15

DRsp Nr. 2018/12415

Gerichtliche Kontrolle eines Ehevertrages hinsichtlich des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Eine Regelung in einem Ehevertrag, wonach die von dem Ehemann zu Alleineigentum erworbene Immobilie nur zur Hälfte beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung finden soll und sämtliche dinglich gesicherten Verbindlichkeiten vom Wert dieses 1/2-Anteils in Abzug zu bringen sind, hält einer Ausübungskontrolle nicht stand mit der Folge, dass im Wege ergänzender Vertragsauslegung diejenige Rechtsfolge anzuordnen ist, die den berechtigten Belangen beide Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Danach sind die grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten vom gesamten Wert des Hausgrundstücks in Abzug zu bringen und die Hälfte des so verbleibenden Betrages im Rahmen des Zugewinnausgleichs dem Endvermögen zuzurechnen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 17.4.2015 - 227 F 382/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 41.164,72 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. 4.