OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2011
II-8 UF 140/10
Normen:
VAHRG § 3 a Abs. 6; BGB § 1587h a.F;
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 16.07.2010

Gerichtliche Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 140/10

DRsp Nr. 2011/3416

Gerichtliche Korrektur des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Zur - hier nicht gebotenen - Korrektur der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a Abs. 6 VAHRG, 1587 h BGB a.F.

Tenor

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte.

Beschwerdewert: 3.608,56 €.

Normenkette:

VAHRG § 3 a Abs. 6; BGB § 1587h a.F;

Gründe

I. Die Antragstellerin war vom 01.04.1964 bis zum 04.07.1989 mit Herrn B. (geb. am 04.11.1941) verheiratet. Ehezeitende gemäß § 1587 Abs. 2 BGB a. F. war der 30.11.1986. Im Scheidungsurteil vom 08.06.1989 hat das Amtsgericht Mülheim/Ruhr den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich betreffend eine Betriebsrente des Ehemannes bei der Firma S. AG in Höhe von 45,56 DM durchgeführt.