OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2014
10 UF 212/13
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2014, 599
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 190/13

Gerichtliche Regelung des Umgangs der beteiligten Eltern mit vier gemeinsamen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 10 UF 212/13

DRsp Nr. 2014/7452

Gerichtliche Regelung des Umgangs der beteiligten Eltern mit vier gemeinsamen Kindern

Ein einvernehmlich durchgeführtes Wechselmodell ist zu beenden, wenn die betroffenen Kinder infolge der Aufenthaltswechsel Hausaufgaben vergessen und dies gegenüber den Lehrern damit begründet haben, dass sie die Unterrichtsmaterialien nicht zur Verfügung gehabt hätten.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 14. August 2013 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. In Abänderung der am 25. April 2012 vor dem Amtsgericht Strausberg geschlossenen Vereinbarung (2.2 F 97/12) hat der Vater das Recht und die Pflicht, mit den Kindern V..., B..., Z... und L... wie folgt zusammen zu sein:

a. An jedem Wochenende am Ende der geraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Schulschluss bis Montag vor Schulbeginn. Der Vater holt Z..., L... und B... nach Schulschluss pünktlich von der Schule ab. V... holt er pünktlich am Bahnhof E... ab. Am Ende des Umgangs bringt der Vater die Kinder zur Schule. V... bringt er pünktlich zum Bahnhof E....

Die Mutter stellt sicher, dass die Kinder sich zu Beginn des Umgangs in der Schule bzw. am Bahnhof befinden.