OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.09.2013
3 UF 49/13
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 02.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 246/13

Gerichtliche Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind bei weiter Entfernung der Wohnorte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 3 UF 49/13

DRsp Nr. 2013/22262

Gerichtliche Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind bei weiter Entfernung der Wohnorte

Ist der Wohnort des Vaters etwa 400 Kilometer von dem der Mutter entfernt, so ist eine Umgangsregelung am Wochenende im Zwei-Wochen-Rhythmus nicht praktikabel. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abstände zwischen den einzelnen Umgangswochenenden so verlängert werden, dass die zwangsläufig mit der Wahrnehmung des Umgangs verbundenen Fahrten nicht zu einer unzumutbaren Belastung für das Kind werden, gleichzeitig aber gewährleistet ist, dass Vater und Kind regelmäßig und in ausreichendem Umfang Umgang miteinander haben können. Dies ist bei einem Umgangswochenende einmal im Monat gegeben.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 02.04.2013 wird der Beschluss teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

I. 1. Der Vater hat das Recht, mit dem Kind M... B..., geboren am ...2009, zu folgenden Zeiten zusammen zu sein:

a) jeden ersten Donnerstag im Monat von 12:45 Uhr bis zum darauffolgenden Montag, 17:00 Uhr.

Hiervon ausgenommen sind die Wochenenden im Juli 2014, August 2014, November 2014 und August 2015.

Im Juli 2014 findet neben dem Ferienumgang kein Wochenendumgang statt.

In den Monaten August 2014, November 2014 und August 2015 findet der Umgang wie folgt statt: