OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.09.2023
10 W 70/23
Normen:
GNotKG § 95 S. 1; GNotKG § 95 S. 3; GNotKG § 100 Abs. 1; GNotKG § 127; BGB § 1408;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.05.2023

Gerichtliche Überprüfung der vom Notar wegen Verletzung der Pflicht der Urkundsbeteiligten zur Mitwirkung an der Wertermittlung vorgenommenen Schätzung des GeschäftswertsGeschäftswert der Beurkundung eines Ehevertrages mit Wechsel des Güterstandes und Vermögensauseinandersetzung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen 10 W 70/23

DRsp Nr. 2023/14663

Gerichtliche Überprüfung der vom Notar wegen Verletzung der Pflicht der Urkundsbeteiligten zur Mitwirkung an der Wertermittlung vorgenommenen Schätzung des Geschäftswerts Geschäftswert der Beurkundung eines Ehevertrages mit Wechsel des Güterstandes und Vermögensauseinandersetzung

1. Verletzen die Beteiligten ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der Wertermittlung gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG und hat der Notar sodann von dem ihm gem. § 95 S. 3 GNotKG eingeräumten Ermessen bei der Wertfestsetzung Gebrauch gemacht, beschränkt sich die gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung im Verfahren nach § 127 GNotKG auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.