OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2006
10 WF 154/06
Normen:
GKG § 19 (a.F.) ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 13.06.2006

Gerichtliche Wertfestsetzung bei Klage und Widerklage im Zugewinnausgleichsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 10 WF 154/06

DRsp Nr. 2006/26342

Gerichtliche Wertfestsetzung bei Klage und Widerklage im Zugewinnausgleichsverfahren

Bei Klage und Widerklage im Zugewinnausgleichsverfahren sind die Ansprüche bei der Streitwertermittlung nicht zusammenzurechnen, da sie wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen. Das ist der Fall, weildie Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages bedingt.

Normenkette:

GKG § 19 (a.F.) ; GKG § 45 Abs. 1 S. 3 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.