OLG Karlsruhe - Beschluss vom 11.02.2011
9 AR 3/11
Normen:
FGG -RG Art. 111; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6; ZPO § v264 Nr. 2;

Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Übergangsfällen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.02.2011 - Aktenzeichen 9 AR 3/11

DRsp Nr. 2011/10172

Gerichtliche Zuständigkeit für Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Übergangsfällen

1. Art. 111 Abs. 3 FGG -RG gilt nur für Verfahren, die bereits vor dem 1. September 2009 Familiensachen waren, nicht aber für solche Verfahren, die erst durch das FamFG zu Familiensachen geworden sind. 2. Die quantitative Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO führt dazu, dass aus prozessökonomischen Gründen kein selbständiges Verfahren angestrengt werden muss. Nimmt ein Kläger bei einer vor dem 1. September 2009 bei den Zivilgerichten anhängig gemachten Klage nach dem 31. August 2009 eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung in quantitativer Hinsicht vor, verbleibt es auch bezüglich der Klageerweiterung bei der vor dem 01.09.2009 begründeten Zuständigkeit. Art. 111 Abs. 2 FGG -RG ist auf eine solche Klageerweiterung nicht anwendbar.

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Offenburg bestimmt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17a Abs. 6; ZPO § v264 Nr. 2;

Gründe: