OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.08.2014
11 WF 119/14
Normen:
FamFG § 11 Nr. 8; BGB § 839;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 482/14

Gerichtliche Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gegen den Vater zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Jugendamt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 11 WF 119/14

DRsp Nr. 2015/1238

Gerichtliche Zuständigkeit für Auskunftsansprüche gegen den Vater zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Jugendamt

Für Auskunftsansprüche eines Kindes gegen seinen Vater zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Jugendamt wegen amtspflichtwidriger Führung einer Unterhaltsbeistandschaft ist die Zuständigkeit der Familiengerichte nicht gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 04.07.2014 (2 F 482/14) wird

zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

FamFG § 11 Nr. 8; BGB § 839;

Gründe