OLG Dresden - Beschluss vom 31.03.2005
21 WF 214/05
Normen:
HausratVO § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 952
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 04.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 302 F 0383/05

Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 21 WF 214/05

DRsp Nr. 2006/8924

Gerichtliche Zuständigkeit für die Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung

»1. Für die Abänderung einer Entscheidung über die Zuweisung einer Ehewohnung einschließlich der Verlängerung einer gewährten Räumungsfrist ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, welches die abzuändernde Entscheidung getroffen hat. 2. § 765a ZPO findet insoweit keine Anwendung. Die Abänderung ist nur veranlasst, wenn nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung eine so wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt, dass die Räumung nunmehr für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellt.«

Normenkette:

HausratVO § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 13. Oktober 2003, rechtskräftig seit 13. August 2004, wurde die Ehewohnung dem jetzigen Antragsgegner zugewiesen und die Antragstellerin verpflichtet, diese binnen sechs Monaten nach Rechtskraft an den Antragsgegner zu übergeben.