OLG Dresden - Beschluss vom 06.07.2000
10 ARf 15/00
Normen:
BGB § 1693 § 1697 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1677
OLGReport-Dresden 2000, 384
Rpfleger 2000, 497

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 10 ARf 15/00

DRsp Nr. 2005/14412

Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft

»Für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei rechtlicher Verhinderung der Eltern ist auch in nicht dringlichen Fällen stets das Familien- und nicht das Vormundschaftsgericht zuständig.«

Normenkette:

BGB § 1693 § 1697 ;

Gründe:

I.

In einem gegen die Beteiligte zu 2) geführten Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung des gemeinsamen Sohnes xxxxxxxx zum Diebstahl zum Nachteil ihres von ihr getrennt lebenden Mannes beantragte die Staatsanwaltschaft am 5. April 2000 beim Amtsgericht Dresden, eine Ergänzungspflegschaft mit folgendem Wirkungskreis

1. Zustimmung zur Untersuchung der Kinder nach § 81 c StPO über etwaige Verletzungen.

2. Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht für die behandelnden Ärzte der Kinder.

3. Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 52 StPO.

4. Zustimmung zur Mitwirkung der Kinder bei der Erstattung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit,

sowie

5. Aufenthaltsbestimmung in Bezug auf die angeführten Untersuchungshandlungen und Zeugenvernehmungen