In dem Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren erklärt sich das Oberlandesgericht Oldenburg für unzuständig und verweist das Verfahren auf den Hilfsantrag an das Amtsgericht Varel.
Die Antragstellerin führt beim Oberlandesgericht ein Beschwerdeverfahren, in dem sie nach Trennung der Ehegatten Ansprüche auf Kindes und Trennungsunterhalt verfolgt. In einem zwei Wochen vor dem Termin an das Beschwerdegericht gerichteten Antrag begehrt sie, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses von rund 3.030 Euro für das Beschwerdeverfahren aufzugeben. Nachdem der Senat auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr hilfsweise eine Verweisung an das Amtsgericht.
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