OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.08.2011
14 UFH 2/11
Normen:
FamFG § 50; FamFG § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 390
FuR 2012, 46

Gerichtliche Zuständigkeit für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für Ansprüche auf Kindes- und Trennungsunterhalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 14 UFH 2/11

DRsp Nr. 2011/18202

Gerichtliche Zuständigkeit für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für Ansprüche auf Kindes- und Trennungsunterhalt

Für die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist das erstinstanzliche Gericht auch dann zuständig, wenn das Verfahren in der Beschwerdeinstanz anhängig ist. Für eine Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG fehlt es an der Identität der Verfahrensgegenstände.

In dem Verfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren erklärt sich das Oberlandesgericht Oldenburg für unzuständig und verweist das Verfahren auf den Hilfsantrag an das Amtsgericht Varel.

Normenkette:

FamFG § 50; FamFG § 51;

Gründe:

Die Antragstellerin führt beim Oberlandesgericht ein Beschwerdeverfahren, in dem sie nach Trennung der Ehegatten Ansprüche auf Kindes und Trennungsunterhalt verfolgt. In einem zwei Wochen vor dem Termin an das Beschwerdegericht gerichteten Antrag begehrt sie, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses von rund 3.030 Euro für das Beschwerdeverfahren aufzugeben. Nachdem der Senat auf Bedenken gegen seine Zuständigkeit hingewiesen hat, beantragt die Antragstellerin nunmehr hilfsweise eine Verweisung an das Amtsgericht.