BayObLG - Beschluß vom 21.01.1999
1Z AR 1/99
Normen:
BGB § 1666, § 1696 ; KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 2
BayObLGZ 1999, 6
DRsp I(167)440h
FGPrax 1999, 61
MDR 1999, 549
NJW-RR 1999, 1020
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen X 406/95 103 F 2404/98

Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 1Z AR 1/99

DRsp Nr. 1999/4065

Gerichtliche Zuständigkeit für die Überprüfung und Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

»Die Überprüfung und Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1696 BGB ist ein gegenüber der Erstentscheidung selbständiges Verfahren, für das die Zuständigkeit unabhängig vom Erstverfahren zu bestimmen ist. Für diese Überprüfung und Abänderung sind seit 1.7.1998 die Familiengerichte auch dann zuständig, wenn die Erstentscheidung durch ein Vormundschaftsgericht getroffen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1666, § 1696 ; KindRG Art. 15 § 1 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 621 ;

Gründe:

I. Das 11-jährige Kind ist behindert und wird von seiner Mutter versorgt, der seit der Scheidung vom Vater des Kindes die elterliche Sorge allein übertragen ist. Da die Mutter der Einnahme eines nach sachverständiger Meinung indizierten Medikaments ablehnend gegenüberstand, hat ihr das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 22.7.1997 gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge für den Bereich der Gesundheitsfürsorge entzogen, soweit die Verabreichung dieses Medikaments betroffen ist, und das Stadtjugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Der Beschluß wurde nicht angefochten.