I. Auf Antrag des Antragstellers hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein mit Beschluss vom 6.9.2001 angeordnet, das am 23.22001 erlassene Urteil des Bezirksgerichts Kufstein Gz. 1 C 91/99b, mit dem der Antragsgegner verurteilt worden ist, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von ÖS 2.700 seit 24.3.1997 sowie Kosten in Höhe von ÖS 1.350, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass dem Antrag gern. Art. 31 EuGVÜ zu entsprechen ist, nachdem ein Nachweis über die Rechtskraft der österreichischen Entscheidung vorliege und Gründe für die Nichtanerkennung nach Art. 27, 28 EuGVÜ nicht vorlägen.
Die daraufhin am 26.9.2001 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstreckungsklausel wurde am 8.5.2002 zusammen mit dem. Beschluss vom 6.9.2001 dem Antragsgegner persönlich zugestellt.
Am 22.5.2002 hat der Antragsgegner Beschwerde beim Oberlandesgericht München gegen den Beschluss vom 8.5.2002 eingelegt.
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