OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.07.2003
3 WF 177/03
Normen:
ZPO § 888 § 889 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 129

Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3 WF 177/03

DRsp Nr. 2004/19649

Gerichtliche Zuständigkeit für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Für die Durchsetzung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit hier für eine Unterhaltsklage benötigten Auskünfte ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

Normenkette:

ZPO § 888 § 889 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 129