I. Nach außergerichtlicher Einigung in der Unterhaltssache stellte der den Kläger vertretende Rechtsanwalt Mxxxxxx Zxxxxxxxx diesem mit Kostennote vom 4. Mai 2005 1.081,82 EUR in Rechnung. Der Kläger verlangt diesen Betrag vom Beklagten, seinem Vater, als Verzugsschaden, hilfsweise als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 verwies das zunächst angerufene Familiengericht Leipzig den Rechtsstreit "an das örtlich und sachlich zuständige" Familiengericht Eilenburg. Der dortige Familienrichter hält die Zuständigkeit der allgemeinen Prozessabteilung für gegeben, der Streitrichter meint, der Rechtsstreit sei Famliensache. Mit Beschluss vom 28. März 2006 wurde die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vorlegt.
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