OLG Dresden - Beschluss vom 21.04.2006
21 ARf 8/06
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 95
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 0834/05
AG Eilenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1497/05

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Forderung auf Ersatz von Anwaltskosten

OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 21 ARf 8/06

DRsp Nr. 2007/11355

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Forderung auf Ersatz von Anwaltskosten

»Anwaltskosten zwecks Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs fallen, wenn sie als Verzugsschaden eingefordert werden, kraft Sachzusammenhangs in die Zuständigkeit des Familiengerichts.«

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 Nr. 5 § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Nach außergerichtlicher Einigung in der Unterhaltssache stellte der den Kläger vertretende Rechtsanwalt Mxxxxxx Zxxxxxxxx diesem mit Kostennote vom 4. Mai 2005 1.081,82 EUR in Rechnung. Der Kläger verlangt diesen Betrag vom Beklagten, seinem Vater, als Verzugsschaden, hilfsweise als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 verwies das zunächst angerufene Familiengericht Leipzig den Rechtsstreit "an das örtlich und sachlich zuständige" Familiengericht Eilenburg. Der dortige Familienrichter hält die Zuständigkeit der allgemeinen Prozessabteilung für gegeben, der Streitrichter meint, der Rechtsstreit sei Famliensache. Mit Beschluss vom 28. März 2006 wurde die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts vorlegt.