Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache
BGH, Beschluß vom 13.05.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 11/92
DRsp Nr. 1995/6903
Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache
Für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt, die nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache zugestellt wird, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften bestimme (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO).Selbst wenn die Parteien in einem derartigen Fall rügelos vor dem unzuständigen Gericht verhandelt haben, wird hierdurch die Zuständigkeit dieses Gerichtes nicht begründet, wenn das Gericht nicht gemäß § 504ZPO auf seine Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung hingewiesen hat. Selbst der Erlaß eines Teilanerkenntnisurteil steht dann einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht nicht entgegen.