BGH - Beschluß vom 13.05.1992
XII ARZ 11/92
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 504, § 621 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 4
EzFamR ZPO § 281 Nr. 7
NJW-RR 1992, 1091

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache

BGH, Beschluß vom 13.05.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 11/92

DRsp Nr. 1995/6903

Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache

Für eine Klage auf nachehelichen Unterhalt, die nach Beendigung der Rechtshängigkeit der Ehesache zugestellt wird, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften bestimme (§ 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Selbst wenn die Parteien in einem derartigen Fall rügelos vor dem unzuständigen Gericht verhandelt haben, wird hierdurch die Zuständigkeit dieses Gerichtes nicht begründet, wenn das Gericht nicht gemäß § 504 ZPO auf seine Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung hingewiesen hat. Selbst der Erlaß eines Teilanerkenntnisurteil steht dann einer späteren Verweisung an das zuständige Gericht nicht entgegen.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 5, § 504, § 621 Abs. 2 S. 2;

Gründe: