1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Rosenheim und Dresden haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 22. Oktober 1993 (AG Rosenheim) und vom 23. November 1993 (AG Dresden) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.
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