BGH - Beschluß vom 02.02.1994
XII ARZ 5/94
Normen:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5; ZPO § 36 Nr. 6 ; ZPO § 641a S. 1;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 281 Nr. 13
EzFamR aktuell 1994, 163

Gerichtliche Zuständigkeit für Klage auf Zahlung von Regelunterhalt nach Erledigung der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft

BGH, Beschluß vom 02.02.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 5/94

DRsp Nr. 1995/6900

Gerichtliche Zuständigkeit für Klage auf Zahlung von Regelunterhalt nach Erledigung der Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft

Wird in einer Kindschaftssache die Klage auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt gleichzeitig mit einem Schriftsatz des Klägers, in welchem dieser erklärt, daß sich das Begehren auf Feststellung der nichtehelich Vaterschaft erledigt habe und nur noch der Anspruch auf Zahlung des Regelunterhaltes weiterverfolgt werde, so wird das Verfahren, wenn überhaupt, nur mit dem Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts rechtshängig. Verweist in einem derartigen Fall das gemäß § 641a ZPO zuständige Amtsgericht den Rechtsstreit an das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Beklagten, so ist letzteres an den Verweisungsbeschluß gebunden.

Normenkette:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 5; ZPO § 36 Nr. 6 ; ZPO § 641a S. 1;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO liegen vor. Mit den Amtsgerichten Rosenheim und Dresden haben sich zwei Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, durch - den Parteien jeweils zur Kenntnis gebrachte - Beschlüsse vom 22. Oktober 1993 (AG Rosenheim) und vom 23. November 1993 (AG Dresden) im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt.