BayObLG - Beschluß vom 15.06.2000
3Z AR 23/00
Normen:
FGG § 65 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1442
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 713 XVII 00863/00
AG Überlingen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 AR 39/2000

Gerichtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen

BayObLG, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen 3Z AR 23/00

DRsp Nr. 2000/6546

Gerichtliche Zuständigkeit in Betreuungssachen

»Hat das Eilgericht dem Betroffenen durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellt und den Vorgang anschließend an das Vormundschaftsgericht übersandt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist dieses Gericht verpflichtet, das Verfahren fortzuführen.«

Normenkette:

FGG § 65 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1;

Gründe

I.

Die Betroffene lebte zuletzt in ihrer Eigentumswohnung im Bezirk des Amtsgerichts Überlingen. Aufgrund eines Hirninfarktes kam sie Anfang Januar 2000 kurzfristig ins Klinikum München-Großhadern und ab 18.1.2000 in das Neurologische Kankenhaus München. Seit Anfang Mai befindet sie sich in Privatpflege im Bezirk des Amtsgerichts Überlingen.