OLG Celle - Beschluss vom 21.02.2011
10 UF 159/10
Normen:
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 57 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1325
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 616 F 6215/09

Gerichtsgebühren für die Nachholung des Versorgungsausgleichs über eine einzelne Anwartschaft im Beschwerdeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 159/10

DRsp Nr. 2011/3787

Gerichtsgebühren für die Nachholung des Versorgungsausgleichs über eine einzelne Anwartschaft im Beschwerdeverfahren

1. Hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Antrag auf externe Teilung einer Anwartschaft übergangen oder Anrechte, über die eine Auskunft erteilt worden ist, bei seiner Entscheidung übersehen, so sind für das allein deswegen betriebene Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben. 2. Hat sich das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung nicht zur Frage der Nichterhebung der Gerichtsgebühren verhalten, kann ein Kostenschuldner mit dem Ziel der Anordnung der Nichterhebung Erinnerung gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG einlegen.

1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.

2. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes wird angewiesen, die Schlusskostenrechnung vom 1. November 2010 entsprechend Ziffer 1 zu ändern. das Amtsgericht wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 16. November 2010 entsprechend der wie vorstehend zu ändernden Schlusskostenrechnung zu ändern.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 57 Abs. 1;

Gründe: