1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.
2. Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes wird angewiesen, die Schlusskostenrechnung vom 1. November 2010 entsprechend Ziffer 1 zu ändern. das Amtsgericht wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 16. November 2010 entsprechend der wie vorstehend zu ändernden Schlusskostenrechnung zu ändern.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
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