BGH - Urteil vom 25.01.1989
IVb ZR 29/88
Normen:
ZPO § 23a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 23a, Unterhaltssache 1
BGHZ 106, 300
DRsp IV(408)172b-d
FamRZ 1989, 603
IPRax 1990, 47
MDR 1989, 529
NJW 1989, 1356

Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes

BGH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 29/88

DRsp Nr. 1992/2105

Gerichtsstand bei Klage; Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes

»Der Hilfsgerichtsstand des § 23a ZPO gilt auch für eine Klage, mit der ein Elternteil von dem anderen aufgrund einer Scheidungsvereinbarung die Befreiung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen eines gemeinsamen Kindes oder die Erstattung von Unterhaltsleistungen verlangt, die er dem Kind erbracht hat.«

Normenkette:

ZPO § 23a;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie haben gemeinsam den am 21. Mai 1971 geborenen Sohn Kim. Am 16. Dezember 1983 schlossen sie unter der UR-Nr. 610 des Notars K. für den Fall der Scheidung einen Vertrag, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

§ 3

Die Erschienene zu 2) erklärt, daß sie den Erschienenen zu 1) von allen Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt, weil auch diese in dem Abfindungsbetrag Berücksichtigung gefunden haben.

...

§ 6

Zur Abfindung aller möglichen Auseinandersetzungsansprüche einschließlich möglicher Zugewinnausgleichsansprüche zahlt der Erschienene zu 1) an die Erschienene zu 2) einen Betrag von 100.000 DM ...