I.
Die volljährige Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, der in Lemgo wohnt. Sie hat bisher in Ibbenbüren im Haushalt ihrer Mutter gelebt und ist vor kurzem in eine Wohngemeinschaft gezogen. Sie geht noch zur Schule und will demnächst ihr Abitur machen. Nachdem sie wegen der Begründung eines eigenen Hausstandes vom Antragsgegner höheren Unterhalt verlangt hat, hat dieser sein Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB dahin ausgeübt, dass er ihr Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld in seinem Haushalt gewähren wolle. Sie hat daraufhin beim Amtsgericht Lemgo Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhaltszahlung beantragt.
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