OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2005
11 WF 316/04
Normen:
BGB § 1612 Abs. 2 ; ZPO § 13 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1359
OLGReport-Hamm 2005, 538
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 882/2004

Gerichtsstand bei Streitigkeit zwischen volljährigem Kind und seinen Eltern über Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 11 WF 316/04

DRsp Nr. 2005/4041

Gerichtsstand bei Streitigkeit zwischen volljährigem Kind und seinen Eltern über Unterhaltsbestimmung nach § 1612 BGB

»Streitigkeiten zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern über eine nach § 1612 BGB getroffene Bestimmung zur Unterhaltsgewährung betreffen - anders als bei minderjährigen Kindern - nicht mehr zugleich das Sorgerecht und sind deshalb reine Unterhaltsverfahren, die gem. § 13 ZPO am Wohnsitz des Schuldners auszutragen sind.«

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 2 ; ZPO § 13 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die volljährige Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners, der in Lemgo wohnt. Sie hat bisher in Ibbenbüren im Haushalt ihrer Mutter gelebt und ist vor kurzem in eine Wohngemeinschaft gezogen. Sie geht noch zur Schule und will demnächst ihr Abitur machen. Nachdem sie wegen der Begründung eines eigenen Hausstandes vom Antragsgegner höheren Unterhalt verlangt hat, hat dieser sein Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 BGB dahin ausgeübt, dass er ihr Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld in seinem Haushalt gewähren wolle. Sie hat daraufhin beim Amtsgericht Lemgo Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhaltszahlung beantragt.