BGH - Beschluß vom 21.01.1997
X ARZ 1283/96
Normen:
ZPO § 20 ;
Fundstellen:
DRsp IV408(191)d
JR 1998, 32
JZ 1997, 316
MDR 1997, 592
NJW 1997, 1154
VersR 1997, 900
Vorinstanzen:
AG Butzbach,
AG Berlin-Charlottenburg,

Gerichtsstand des Aufenthaltsorts bei Inhaftierung des Beklagten

BGH, Beschluß vom 21.01.1997 - Aktenzeichen X ARZ 1283/96

DRsp Nr. 1997/2640

Gerichtsstand des Aufenthaltsorts bei Inhaftierung des Beklagten

»Der besondere Gerichtsstand des § 20 ZPO wird auch durch länger andauernde Haft begründet.«

Normenkette:

ZPO § 20 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten als angeblichen Übernehmer der R. S. KG Lieferbeton in Berlin-Charlottenburg einen Zahlungsanspruch geltend, der sich im wesentlichen auf Warenlieferungen stützt. Sie hat zunächst einen Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten unter der angegebenen Anschrift in der JVA B. zugestellt wurde; als Gericht, vor dem das streitige Verfahren durchzuführen sei, hat sie das Amtsgericht B. angegeben. Das Amtsgericht B. hat darauf hingewiesen, daß der Eintritt in eine Strafanstalt keinen Wechsel des Wohnsitzes bewirke und der Beklagte deshalb in B. keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Auf Antrag der Klägerin hat sich das Amtsgericht B. nach Gewährung rechtlichen Gehörs für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.