OLG Dresden - Urteil vom 21.04.1999
20 UF 715/98
Normen:
BGB § 1569 ; ZPO § 13 § 29 § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 543
OLGR-Dresden 2000, 358
OLGReport-Dresden 2000, 358
Vorinstanzen:
AG Plauen, vom 13.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 473/98

Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei familienrechtlichen Verträgen

OLG Dresden, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 20 UF 715/98

DRsp Nr. 2000/4086

Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei familienrechtlichen Verträgen

1. Die Zuständigkeitsregelung des § 29 ZPO gilt nicht für familienrechtliche Verträge (hier: notarielle Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt). 2. Vertragliche Unterhaltsvereinbarungen zwischen Eheleuten, sowohl vor, während oder nach der Trennung bzw. Scheidung stellen regelmäßig eine Ausprägung oder Klarstellung des gesetzlichen Schuldverhältnisses dar. Die Zuständigkeit (hier: für eine Abänderungsklage) richtet sich demnach nach den allgemeinen Vorschriften.

Normenkette:

BGB § 1569 ; ZPO § 13 § 29 § 323 ;

Tatbestand:

Die am 06.08.1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 24.10.1997 rechtskräftig geschieden.

Zuvor hatten die Parteien am 21. 02. 1995 vor dem Notar Behrendt in Münster einen notariellen Ehevertrag geschlossen, in dem sich der Kläger u. a. verpflichtet hatte, an die Beklagte für den Fall des dauernden Getrenntlebens und der Ehescheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.700,00 DM zu zahlen. Bei der Beurkundung haben beide Parteien als ihren Wohnsitz Münster angegeben.