OLG Dresden - Urteil vom 21.04.2000
20 UF 715/98
Normen:
ZPO § 29 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1325

Gerichtsstand für eine Klage auf Abänderung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eingegangenen Unterhaltsverpflichtung

OLG Dresden, Urteil vom 21.04.2000 - Aktenzeichen 20 UF 715/98

DRsp Nr. 2005/14415

Gerichtsstand für eine Klage auf Abänderung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eingegangenen Unterhaltsverpflichtung

»1. Die örtliche Zuständigkeit für eine Klage, mit der die Abänderung einer in einem notariellen Vergleich vereinbarten Unterhaltsrente für die Zeit nach der Ehescheidung begehrt wird, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. 2. Auf familienrechtliche Verträge, die lediglich eine Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung darstellen, findet ZPO § 29 keine Anwendung.«

Normenkette:

ZPO § 29 ;
Fundstellen
MDR 2000, 1325