OLG Oldenburg - Beschluss vom 05.04.2005
2 WF 70/05
Normen:
ZPO § 642 Abs. 1 ; ZPO § 642 Abs. 3 (analog) ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1846
NJW-RR 2005, 1168
OLGReport-Oldenburg 2005, 348
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 2010/05

Gerichtsstand für Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 2 WF 70/05

DRsp Nr. 2005/7934

Gerichtsstand für Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes

»Für die Unterhaltsklage eines volljährigen Kindes, das im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiert ist, ist für den Gerichtsstand § 642 Abs. 3 ZPO dann analog anzuwenden, wenn gleichzeitig auch Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder aus derselben Familie geltend gemacht werden.«

Normenkette:

ZPO § 642 Abs. 1 ; ZPO § 642 Abs. 3 (analog) ; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind die leiblichen Kinder des Beklagten. Der Kläger zu 3. befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt - ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. - im Haushalt der Kindesmutter.

Die Kläger nehmen den Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht auf Unterhalt in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe verweigert, da es örtlich nicht zuständig sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO ) zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.