OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.02.2012
1 UF 365/10
Normen:
EGV Art. 5 Nr. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EuUnthVO Art. 75 Abs. 1; EuGVVO Art. 5 Nr. 2; EuGVVO Art. 2; EuGVVO Art. 3; EuGVVO Art. 4 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; ZPO § 23a; EuGVVO Art. 24;
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 450/05

Gerichtsstand für Unterhaltsklagen nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 1 UF 365/10

DRsp Nr. 2012/22154

Gerichtsstand für Unterhaltsklagen nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO

1. Der Wechsel von der Leistungsklage zur Stufenklage ist eine nachträgliche Anspruchshäufung, die von der Rechtsprechung wie eine Klageänderung behandelt wird. 2. Nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die in einem Mitgliedsstaat ihren Wohnsitz hat, auf Unterhalt vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das am 18.10.2010 verkündete Teil-Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Seligenstadt wird abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. 1a bis 1 c aus dem klägerischen Schriftsatz vom 14.04.2009 abgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EGV Art. 5 Nr. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; EuUnthVO Art. 75 Abs. 1; EuGVVO Art. 5 Nr. 2; EuGVVO Art. 2; EuGVVO Art. 3; EuGVVO Art. 4 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 1; ZPO § 23a; EuGVVO Art. 24;

Gründe: