BGH - Beschluß vom 11.07.1990
XII ARZ 28/90
Normen:
BGB § 7 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 640a Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO §§ 12 13 36 Nr. 3 Nr. 6 § § 281, 640a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Verweisung 1
FamRZ 1990, 1224
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen AG Saarlouis

Gerichtsstandsbestimmung bei Auslandsberührung

BGH, Beschluß vom 11.07.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 28/90

DRsp Nr. 2004/3744

Gerichtsstandsbestimmung bei Auslandsberührung

1. Für die Zuständigkeit einschließlich des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist auch in Fällen mit Auslandsberührung das deutsche Recht als lex fori maßgebend. Allerdings setzt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts voraus, daß die deutschen Gerichte in der Sache nach deutschem Recht international zuständig sind. Dies ist hier nach § 640a Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO der Fall: der Beklagte zu 3 ist Deutscher, der Kläger sowie die Beklagten zu 1 und 2 haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.2. Einem Verweisungsbeschluß kommt gegenüber der Partei, der vor Erlaß kein rechtliches Gehör gewährt worden war, keine Bindungswirkung zu. Diese für das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Nr. 6 ZPO aufgestellten Grundsätze müssen auch im Verfahren nach § 36 Nr. 3 ZPO gelten. Denn eine nicht bindende Verweisung ändert nichts daran, daß für die mehreren beklagten Streitgenossen verschiedene Gerichte zuständig sind und daher das Bedürfnis nach einer Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Nr. 3 ZPO besteht.

Normenkette:

BGB § 7 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 640a Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO §§ 12 13 36 Nr. 3 Nr. 6 § § 281, 640a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I.