OLG Karlsruhe - Beschluss vom 15.03.2005
19 AR 5/05
Normen:
FGG § 43b ; AdWirkG § 5 ; EGGBG Art. 14 ; EGGBG Art. 22 ; EGGBG Art. 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1695
FamRZ 2005, 2095
Rpfleger 2005, 428

Gerichtsstandskonzentration auch in Adoptionsverfahren nach ausländischem Recht bei Zurückverweisung auf deutsches Recht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 19 AR 5/05

DRsp Nr. 2005/6340

Gerichtsstandskonzentration auch in Adoptionsverfahren nach ausländischem Recht bei Zurückverweisung auf deutsches Recht

»Die Gerichtsstandskonzentration der § 43 b Abs. 2 Satz 2 FGG, § 5 Abs. 1 und 2 AdWirkG - Vormundschaftsgericht am Sitz des OLG - greift auch dann ein, wenn nach Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art 14 EGBGB auf das Adoptionsverfahren ausländisches Recht anzuwenden ist, dieses aber auf das deutsche Recht zurückverweist.«

Normenkette:

FGG § 43b ; AdWirkG § 5 ; EGGBG Art. 14 ; EGGBG Art. 22 ; EGGBG Art. 23 ;

Gründe:

I.

Der deutsche Antragsteller will die Tochter seiner Ehefrau, die wie die Mutter Staatsangehörige von Kamerun ist, adoptieren und hat insoweit einen Genehmigungsantrag beim Amtsgericht L. gestellt.

In K.-K. hat der Antragsteller eine 2-Zimmer-Wohnung, unter deren Adresse er polizeilich gemeldet ist und wo er auch im wesentlichen seine Steuern zahlt. Daneben hat er in K. noch eine 1-Zimmer-Wohnung als Postanlaufadresse. Derzeit wohnt er überwiegend mit der Familie in N. Jedoch ist geplant, die Wohnung in K.-K. auch zum Zentrum der eigenen privaten Lebensführung zu machen, auch wenn er derzeit überwiegend in N. lebe.