OLG Hamm - Beschluss vom 05.04.2005
2 Sdb FamS Zust 5/05
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 § 621 Abs. 1 Nr. 4 § 640 ; BGB § 242 § 1607 Abs. 3 ; GVG § 23a Nr. 1 ;

Gerichtszuständigkeit bei Klage auf Auskunftserteilung über den tatsächlichen Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 2 Sdb FamS Zust 5/05

DRsp Nr. 2006/2807

Gerichtszuständigkeit bei Klage auf Auskunftserteilung über den tatsächlichen Vater

1. Ob ein Auskunftsanspruch zivilrechtlicher oder familienrechtlicher Natur ist, richtet sich danach, wie der Anspruch zu qualifizieren ist, dessen Prüfung und eventuelle Durchsetzung mit der begehrten Auskunft erreicht werden soll. 2. Klagt der Ehemann wegen eines eventuellen Regressanspruchs gegen den tatsächlichen Vater nach § 1607 Abs. 3 BGB, ist dieser Anspruch unterhaltsrechtlicher Natur und daher nach §§ 23a Nr. 1 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dem Familiengericht zuzuordnen.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 § 621 Abs. 1 Nr. 4 § 640 ; BGB § 242 § 1607 Abs. 3 ; GVG § 23a Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Familiengericht eingelegten Klage die Erteilung einer Auskunft der Beklagten darüber, wer der Vater des Kindes B ist, welches von der Beklagten am 12. Februar 1989 als eheliches Kind der Parteien geboren worden ist und dessen Abstammung von ihm selbst der Beklagte inzwischen erfolgreich angefochten hat.