OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2023
9 UF219/21
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO -Schweiz Art. 62 Abs. 1; ZGB-Schweiz Art. 114 f.; ZGB-Schweiz Art. 111 f.; ZPO -Schweiz Art. 288; ZPO -Schweiz Art. 292;
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 98/21

Gerichtszuständigkeit bei Scheidungsanträgen sowohl in Deutschland als auch in der SchweizVorliegen doppelte Rechtshängigkeit in FamiliensachenInternationale Gerichtszuständigkeit bei früherem Wohnsitz der Ehepartner in der Schweiz und Rückkehr nur eines Ehepartners in BundesrepublikInternationale Gerichtszuständigkeit Schweiz trotz Vereinbarung Anwendung Deutsches Recht in notariellem Ehevertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 9 UF219/21

DRsp Nr. 2023/12316

Gerichtszuständigkeit bei Scheidungsanträgen sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Vorliegen doppelte Rechtshängigkeit in Familiensachen Internationale Gerichtszuständigkeit bei früherem Wohnsitz der Ehepartner in der Schweiz und Rückkehr nur eines Ehepartners in Bundesrepublik Internationale Gerichtszuständigkeit Schweiz trotz Vereinbarung Anwendung Deutsches Recht in notariellem Ehevertrag

Soweit schon über den Trennungsunterhalt eine Gerichtsentscheidung in der Schweiz ergangen ist und nahezu zeitgleich die Ehepartner Scheidungsklage zum einen in Deutschland und zum anderen in der Schweiz erheben, bleibt die Gerichtszuständigkeit in der Schweiz bestehen, da dort bereits zuerst über den gleichen Streitgegenstand ein Rechtsstreit rechtshängig gemacht wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis 600.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO -Schweiz Art. 62 Abs. 1; ZGB-Schweiz Art. 114 f.; ZGB-Schweiz Art. 111 f.; ZPO -Schweiz Art. 288; ZPO -Schweiz Art. 292;

Gründe

I.