OLG Oldenburg - Urteil vom 14.06.2005
12 UF 22/05
Normen:
BGB § 1360b ; BGB § 1361 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 5 F 1183/04 - 26.01.2005,

Gesamtschuldnerausgleich bei getrennt lebenden Ehegatten

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 12 UF 22/05

DRsp Nr. 2005/12091

Gesamtschuldnerausgleich bei getrennt lebenden Ehegatten

»Bei Getrenntleben findet im Zweifel kein Gesamtschuldnerausgleich für solche Ausgaben statt, die einer der Ehegatten getätigt hat, um hierdurch Kosten der allgemeinen Lebensführung zu bestreiten.«

Normenkette:

BGB § 1360b ; BGB § 1361 Abs. 1 S. 4, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind verheiratet und leben seit Ende 2003 getrennt. Dieses Getrenntleben vollzog sich während des Jahres 2003 in den Räumen des gemeinsam angemieteten Hauses NStraße in O. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn D. lebt beim Vater.

Der Kläger nimmt die Beklagte in Höhe von 1.146 EUR auf Ausgleich einer von ihm abgelösten Darlehensverpflichtung der Beklagten sowie im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der hälftigen nach seiner Behauptung für Energieversorgung, öleinkauf, Telefonkosten und Miete gezahlten Beträge in Anspruch.

Durch Urteil vom 26. Januar 2005 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg der auf Zahlung von insgesamt 7.550,84 EUR gerichteten Klage nach Beweisaufnahme in Höhe eines Betrages von 3.516,70 EUR stattgegeben.

Gegen dieses Urteil wendet sich beide Parteien mit ihrer jeweils fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.

Die Beklagte beantragt

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 26. Januar 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen,