OLG Bremen - Beschluss vom 21.08.2006
4 W 24/06
Normen:
BGB § 242 § 313 § 426 § 1579 Nr. 7 § 1586 § 1613 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 47
MDR 2007, 278
NJW-RR 2006, 1657
OLGReport-Bremen 2006, 785
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 160/06

Gesamtschuldnerausgleich bei Tilgung eines Kredits durch einen Ehegatten bei gleichzeitigem Verzicht auf Unterhalt durch den anderen

OLG Bremen, Beschluss vom 21.08.2006 - Aktenzeichen 4 W 24/06

DRsp Nr. 2007/16563

Gesamtschuldnerausgleich bei Tilgung eines Kredits durch einen Ehegatten bei gleichzeitigem Verzicht auf Unterhalt durch den anderen

»1. In der Vereinbarung der Parteien, dass eine den gemeinsamen Kredit abträgt und die andere im Gegenzug dafür keinen Ehegattenunterhalt geltend macht, liegt eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, die den Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ausschließt. 2. Fallen die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch später weg, etwa im Falle der Verwirkung nach § 1579 BGB, fällt damit zugleich die Geschäftsgrundlage der den Gesamtschuldnerausgleich betreffenden Vereinbarung i.S.v. § 242 BGB bzw. § 313 BGB n.F. weg, ohne dass es einer vorherigen Kündigung der Vereinbarung bedarf.«

Normenkette:

BGB § 242 § 313 § 426 § 1579 Nr. 7 § 1586 § 1613 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen seine geschiedene Ehefrau gerichtete Klage, mit der er von ihr Ausgleichszahlungen dafür begehrt, dass er gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten allein bedient (hat).