OLG Thüringen - Beschluss vom 08.12.2011
1 UF 396/11
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 59/11

Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich gemeinsamer Schulden von Ehegatten nach der Trennung

OLG Thüringen, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 1 UF 396/11

DRsp Nr. 2012/4020

Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich gemeinsamer Schulden von Ehegatten nach der Trennung

1. Die Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, nach welcher Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen haften, wird während des Zusammenlebens der Ehegatten durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert. Wenn der allein verdienende Ehegatte die Lasten des Kredits für die Ehewohnung allein trägt, ist eine zumindest stillschweigende Einigung zugrunde zu legen, dass auch intern nur der verdienende Teil haftet. Entsprechendes gilt bei beiderseits verdienenden Ehegatten mit erheblichem Einkommensgefälle. 2. Für die Zeit nach der Trennung ist davon auszugehen, dass eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB jedenfalls dann nahe liegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist der Fall, dass an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne dass über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.