OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2023
21 UF 3/23
Normen:
BGB § 426; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1530
WKRS 2023, 18797
ZAP 2023, 604
ZAP EN-Nr. 377/2023
Vorinstanzen:
AG Zeven, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 126/21

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich gezahlter DarlehensratenRechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme bei einkommensmindernder Berücksichtigung der Darlehensraten bei der Berechnung des KindesunterhaltsRechtsstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund Erbringung des nicht gedeckten Kindesunterhalts aus eigenen Einkünften

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 21 UF 3/23

DRsp Nr. 2023/10051

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich gezahlter Darlehensraten Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme bei einkommensmindernder Berücksichtigung der Darlehensraten bei der Berechnung des Kindesunterhalts Rechtsstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund Erbringung des nicht gedeckten Kindesunterhalts aus eigenen Einkünften

I. Dem Anspruch des ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners aus § 426 Abs. 1 BGB kann der Ausgleichspflichtige grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass eine anderweitige Bestimmung darin bestehe, dass die zugrunde liegenden Darlehensraten bei der Berechnung des Anspruchs auf Unterhalt für die gemeinsamen Kinder einkommensmindernd in vollem Umfang berücksichtigt wurde (BGH FamRZ 2007, 1975). II. Der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner kann sich jedoch durch die nachträgliche Inanspruchnahme treuwidrig verhalten (§ 242 BGB), wenn die berücksichtigungsfähigen Darlehensraten zu einer Reduzierung seines Einkommens mit der Folge geführt haben, dass ein Mangelfall beim Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zu einer Herabsetzung ihrer Ansprüche um etwa die Hälfte geführt hat, nachträglich höherer Kindesunterhalt nicht mehr gefordert werden kann und die Reduzierung Unterhalt in etwa dem Ausgleichsanspruch entspricht (im vorliegenden Einzelfall vom Senat verneint).