OLG Brandenburg - Urteil vom 12.03.2008
13 U 68/07
Normen:
BGB § 313 Satz 1 ; BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 158/05

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen Tilgung eines gemeinsamen Darlehens nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2008 - Aktenzeichen 13 U 68/07

DRsp Nr. 2008/10418

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten wegen Tilgung eines gemeinsamen Darlehens nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft

1. Grundsätzlich haften Ehegatten für ein gemeinschaftlich aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung als Gesamtschuldner nach ihren jeweiligen Miteigentumsanteilen an der Wohnung mit entsprechender Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB. Eine anderweitige Regelung im Sinne dieser Vorschrift, die zum Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs führt, kann aber vorliegen, wenn die Verbindlichkeiten während der Ehezeit vom besserverdienenden Ehegatten allein getilgt werden. Mit dem Aufheben der ehelichen Lebensgemeinschaft entfällt eines solche anderweitige Regelung aber regelmäßig, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Erklärung oder Regelung bedarf, mit der Folge, dass der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich ab diesem Zeitpunkt wieder auflebt. 2. Die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen entgegen einer vermögensrechtlichen Scheidungsvereinbarung der Ehegatten ist nicht treuwidrig, wenn die Vereinbarung wegen Nichtbeachtung notarieller Beurkundungspflichten formunwirksam ist.

Normenkette:

BGB § 313 Satz 1 ; BGB § 426 Abs. 1 ; BGB § 1378 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.