OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2013
8 UF 200/12
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 313;
Fundstellen:
FamFR 2013, 306
FamRZ 2013, 1977
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 19/12

Gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten aus einem Altenteilsvertrag

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 8 UF 200/12

DRsp Nr. 2013/14876

Gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten aus einem Altenteilsvertrag

Haben die Ehegatten zu Zeiten intakter Ehe gegen Übertragung des Eigentums an einem Hausgrundstück gegenüber den Eltern eines von ihnen eine Pflegeverpflichtung übernommen, so haften sie auch nach Trennung und Scheidung der Ehe gesamtschuldnerisch aus dieser Verpflichtung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 05. Juli 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 2.458,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller als Gesamtschuldner verpflichtet ist, die Mutter des Antragstellers, Frau C2, geborene C3, zur Zeit wohnhaft K-Straße in B, in gesunden wie in kranken Tagen zu pflegen und die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung der zuvor bezeichneten Frau C2 und die etwaigen Kosten einer Pflege des Grabes der bezeichneten Frau C2 und ihres bereits vorverstorbenen Ehemannes, des Vaters des Antragstellers, D zu tragen, soweit diese Kosten nicht durch Versicherungsleistungen oder Leistungen Dritter gedeckt sind.