BayObLG - Beschluß vom 21.01.1999
1Z AR 120/98
Normen:
BGB § 1967, § 2058, § 2060 ; ZPO § 28, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1175
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 494/98

Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

BayObLG, Beschluß vom 21.01.1999 - Aktenzeichen 1Z AR 120/98

DRsp Nr. 1999/4069

Gesamtschuldnerische Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

»1. Ablehnung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorangegangenem Mahnverfahren, wenn Verweisung an einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand (hier: erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft) beantragt werden kann.2. Auch nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bleibt die gesamtschuldnerische Haftung von Miterben für noch nicht getilgte Nachlaßverbindlichkeiten grundsätzlich weiter bestehen.«

Normenkette:

BGB § 1967, § 2058, § 2060 ; ZPO § 28, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin erwirkte wegen einer Darlehensforderung sowie wegen Aufwandsentschädigung gegen die in Nürnberg und Gründau (Bezirk des Landgerichts Hanau) wohnhaften Beklagten jeweils einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Neustadt a.d. Aisch über die Hauptforderung von 75597,75 DM. Die Beklagten haben Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht hat das Verfahren an das in den Mahnbescheiden als für das streitige Verfahren zuständig bezeichnete Landgericht Bamberg abgegeben.