BGH - Urteil vom 20.03.2002
XII ZR 176/00
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 739
FuR 2002, 263
MDR 2002, 1252
NJW 2002, 1570
WM 2002, 1460
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter Ehegatten

BGH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen XII ZR 176/00

DRsp Nr. 2002/5025

Gesamtschuldnerischer Ausgleich von Einkommenssteuer-Vorauszahlungen unter Ehegatten

»Zur Frage des gesamtschuldnerischen Ausgleichs zwischen Ehegatten, wenn diese gemeinsam steuerlich veranlagt wurden und ein Ehegatte während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft aufgrund ständiger Übung auch die auf den anderen Ehegatten entfallende Einkommensteuer-Vorauszahlung entrichtet hat.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994.

Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM.