Der Kläger verlangt von der Beklagten 23.906,57 DM als Ausgleich für eine von ihm geleistete Einkommensteuer-Vorauszahlung.
Die Parteien, die 1977 geheiratet hatten, sind durch Urteil vom 11. Januar 1999 geschieden worden. Sie haben 1994 die zwischen ihnen bestehende Zugewinngemeinschaft für die Zukunft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Die Parteien sind beide selbständig tätig, die Beklagte jedoch erst seit dem Jahr 1994.
Die Ehegatten wurden zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Steuerbescheid vom 20. März 1995 für das Jahr 1993 wurden quartalsweise zu erbringende Einkommensteuer-Vorauszahlungen für die Zeit ab 10. Juni 1995 festgesetzt, die - von einer Ausnahme abgesehen - der Kläger erbrachte. So entrichtete er unter anderem zum 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM.
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