LG Kiel, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 6/04
LG Kiel, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 20/03
Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365 BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung
SchlHOLG, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 2 W 204/04 - Aktenzeichen 2 W 220/04
DRsp Nr. 2005/6142
Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung
»1. Bei einer beantragten Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne des § 1365 Abs. 1BGB nicht vorliegt. Hat es jedoch Kenntnis von der Zustimmung in objektiver Sicht oder auch nur begründete Zweifel, die auf bestimmten konkreten Anhaltspunkten beruhen, so hat es gemäß § 18GBO entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung zu erlassen.2. Beanstandungen, die nicht Gegenstand der Zwischenverfügung sind, sind auch nicht Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren.3. Der Geschäftswert für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Beseitigung des Hindernisses. Bei einer beantragten Eigentumsumschreibung kann dies den Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug der Belastungen ausmachen.«