SchlHOLG - Beschluss vom 24.01.2005
2 W 204/04
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1 ; GBO § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 30.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 6/04
LG Kiel, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 20/03

Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365 BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung

SchlHOLG, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 2 W 204/04 - Aktenzeichen 2 W 220/04

DRsp Nr. 2005/6142

Gesamtvermögensgeschäft (§ 1365 BGB) als Hindernis für Grundbucheintragung

»1. Bei einer beantragten Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gesamtvermögensgeschäft im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Hat es jedoch Kenntnis von der Zustimmung in objektiver Sicht oder auch nur begründete Zweifel, die auf bestimmten konkreten Anhaltspunkten beruhen, so hat es gemäß § 18 GBO entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine Zwischenverfügung zu erlassen. 2. Beanstandungen, die nicht Gegenstand der Zwischenverfügung sind, sind auch nicht Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren. 3. Der Geschäftswert für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung bemisst sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Beseitigung des Hindernisses. Bei einer beantragten Eigentumsumschreibung kann dies den Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug der Belastungen ausmachen.«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1 ; GBO § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.