OLG Stuttgart - Urteil vom 09.08.2023
3 U 76/22
Normen:
BGB § 683 S. 1; BGB § 670; BGB a.F. § 1835 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 2; InsO § 64 Abs. 3 S. 1 Alt. 3; BGB § 681 S. 1; InsVV § 8 Abs. 1 S. 1; InsO § 54 Nr. 1; RPflG § 11 Abs. 2; InsO § 56 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2; ZPO § 269 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2023, 820
ZIP 2023, 2258
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 263/21

Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Insolvenzgläubiger bei sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung der InsolvenzverwaltervergütungFührung eines Geschäfts für die Insolvenzmasse durch den InsolvenzgläubigerAufwendungsersatz des Insolvenzgläubigers für die Führung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen 3 U 76/22

DRsp Nr. 2023/11430

Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Insolvenzgläubiger bei sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung Führung eines Geschäfts für die Insolvenzmasse durch den Insolvenzgläubiger Aufwendungsersatz des Insolvenzgläubigers für die Führung des Beschwerdeverfahrens bezüglich der Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

Derjenige, der als Insolvenzgläubiger eine sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters erhebt und diesem sodann anbietet, im Falle einer "Kostenerstattung" aus der Insolvenzmasse die sofortige Beschwerde zurückzunehmen, besorgt kein Geschäft für die Insolvenzmasse und kann deshalb gegen diese keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer G.o.A. geltend machen. In einem solchen Fall kommt ein auf Aufwendungsersatz für das Führen des Beschwerdeverfahrens gerichteter Anspruch gegen die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 183 Abs. 3 InsO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die sofortige Beschwerde nicht zu einer rechtskräftigen Aberkennung des Vergütungsanspruches des (vorläufigen) Insolvenzverwalters geführt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2022, Az. 27 O 263/21, wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.