Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.
Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der vorliegenden Adoptionssache hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert zu gering bemessen.
Da das FamGKG für Adoptionssachen keine gesonderte Wertvorschrift enthält, ist hinsichtlich der Wertfestsetzung § 42 Abs. 2 FamGKG heranzuziehen. Hiernach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
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