OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.05.2018
7 WF 42/16
Normen:
GNotKG § 36 Abs. 2; FamGKg § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 20
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 27/15

Geschäftswert einer Erwachsenenadoption

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2018 - Aktenzeichen 7 WF 42/16

DRsp Nr. 2018/11149

Geschäftswert einer Erwachsenenadoption

Der Geschäftswert einer Erwachsenenadoption bestimmt sich nach der wirtschaftlichen Situation des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Bestimmung des Geschäftswerts nach einem Anteil 40% des Reinvermögens des Annehmenden ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 26.10.2015 hinsichtlich des Verfahrenswertes von 5.000,00 EUR auf 90.000,00 EUR abgeändert.

Normenkette:

GNotKG § 36 Abs. 2; FamGKg § 42 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts in der vorliegenden Adoptionssache hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat den Wert zu gering bemessen.

Da das FamGKG für Adoptionssachen keine gesonderte Wertvorschrift enthält, ist hinsichtlich der Wertfestsetzung § 42 Abs. 2 FamGKG heranzuziehen. Hiernach ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen.