I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Aktiengesellschaften, die im Gebiet der ehemaligen DDR entschädigungslos enteignet und im dortigen Handelsregister gelöscht wurden, die aber in der Bundesrepublik Deutschland noch über Vermögen verfügten. Mit Beschluß vom 24.5.1974 ordnete das Amtsgericht gemäß § 10 ZustErgG je Abwesenheitspflegschaft zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten an. Mit Beschluß vom 12.6.1979 wurde der Beteiligte zu. 1 zum Pfleger bestellt.
Auf Antrag des Notvorstands der Beteiligten zu 2 und 3 hob das Amtsgericht am 18.12.1997 die Pflegschaft auf. Dagegen legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Abwesenheitspflegschaft seien nach wie vor gegeben, da es sich um Spaltgesellschaften handle, für die keine ordentlichen Organe bestellt seien.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|