BayObLG - Beschluß vom 28.07.1999
3Z BR 211/99
Normen:
KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 ; ZustErgG § 10;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10791/99
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 721 VIII 1412/70

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Abwesenheitspflegschaftssache

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 211/99

DRsp Nr. 1999/8855

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Abwesenheitspflegschaftssache

»Zum Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Abwesenheitspflegschaftssache nach dem Zuständigkeitsergänzungsgesetz.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 2 ; ZustErgG § 10;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Aktiengesellschaften, die im Gebiet der ehemaligen DDR entschädigungslos enteignet und im dortigen Handelsregister gelöscht wurden, die aber in der Bundesrepublik Deutschland noch über Vermögen verfügten. Mit Beschluß vom 24.5.1974 ordnete das Amtsgericht gemäß § 10 ZustErgG je Abwesenheitspflegschaft zur Besorgung der Vermögensangelegenheiten an. Mit Beschluß vom 12.6.1979 wurde der Beteiligte zu. 1 zum Pfleger bestellt.

Auf Antrag des Notvorstands der Beteiligten zu 2 und 3 hob das Amtsgericht am 18.12.1997 die Pflegschaft auf. Dagegen legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Abwesenheitspflegschaft seien nach wie vor gegeben, da es sich um Spaltgesellschaften handle, für die keine ordentlichen Organe bestellt seien.